AGB und Datenschutz
Allgemeine Verkaufsbedingungen für gewerbliche Kunden
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen der Smith & Miller GmbH (im Folgenden „S&M“) mit ihren Kunden, soweit diese Unternehmer sind und die Geschäfte für ihren Geschäftsbetrieb erfolgen. Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind solche nach § 14 BGB.
1.2 Von diesen AVB abweichende oder sie ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen; diese werden nicht Bestandteil von Vereinbarungen, es sei denn, die Bedingungen werden durch S&M schriftlich bestätigt.
1.3 Diese AVB gelten ab erstmaliger Einbeziehung in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass S&M in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss.
1.4 In diesen Bedingungen und den Auftragsbestätigungen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und S&M zur Ausführung der Verträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.5 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung von S&M haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von S&M sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für Angaben in Katalogen und auf der Website von S&M.
2.2 Der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot ab. S&M kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch eine ausdrückliche Erklärung annehmen. Das Absenden der bestellten Ware an den Kunden oder die Erbringung der Leistung steht einer ausdrücklichen Annahmeerklärung gleich.
3. Preise, Versandkosten
3.1 Sofern keine anderen Preise schriftlich als Festpreis mit S&M vereinbart wurden, gelten die aktuellen Preise am Tag der Auslieferung.
3.2 Bei der Bestellung von Waren, die nicht im Sortiment von S&M enthalten sind und die auf Wunsch des Kunden geliefert werden, berechnet S&M eine Bearbeitungsgebühr, die dem Kunden im Vorfeld mitgeteilt wird. Die Bearbeitungsgebühr wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen und im Falle der Reklamation nicht erstattet. Grundsätzlich gilt, dass Waren, die auf besonderen Kundenwunsch beschafft oder geändert wurden, vom Umtausch ausgeschlossen sind. Reklamationen sind hiervon ausgenommen (s. Ziffer 9).
3.3 Alle Preise verstehen sich ohne Verpackungs- und Versandkosten. Hierfür wird dem Kunden eine bestellwertabhängige Pauschale zusätzlich berechnet. Erfolgt die Lieferung als Nachnahmesendung, trägt der Kunde außerdem die Nachnahme- und Geldübermittlungsgebühren.
3.4 Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
3.5 Der Kunde trägt zudem die Versicherungskosten gemäß Ziffer 6.1.2., sofern diese Versicherung vom Kunden gewünscht wird.
3.6 Alle Preise sowie Angaben zu Kosten und Gebühren verstehen sich zuzüglich der am Liefertag gültigen Umsatzsteuer.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. S&M ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt S&M spätestens mit der Auftragsbestätigung. Bei neu aufgenommenen Geschäftsverbindungen erfolgen die ersten drei Lieferungen in der Regel gegen Vorauszahlung oder Zahlung bei Lieferung.
4.2 Für Rücklastschriften berechnet S&M pauschal € 20,00 an Rückgabegebühren; die Geltendmachung darüberhinausgehender Schäden bleibt vorbehalten. Liegen Rücklastschriften vor, beliefert S&M bis zum vollen Ausgleich der Forderungen per Nachnahme.
4.3 Der Kunde gerät mit der Zahlung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, wenn die Zahlung bei S&M nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden eingeht. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe des jeweils geltenden Verzugszinssatzes berechnet. Zusätzlich wird dem Kunden für jede Mahnung eine Mahngebühr von € 10,00 berechnet, es sei denn, es handelt sich um eine verzugsbegründende Erstmahnung oder der Kunde weist nach, dass S&M kein oder ein erheblich geringerer Schaden entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens und der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleiben unberührt.
4.4 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von S&M auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist S&M nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
4.5 S&M ist trotz anderslautender Tilgungsbestimmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Außenstände anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist S&M berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5. Lieferfrist und Lieferverzug
5.1 Sofern keine abweichenden Lieferfristen schriftlich vereinbart sind, liefert S&M bestellte Waren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluss, bei Vorauskasse innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Zahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb dieser Frist das Lager verlassen hat.
5.2 Ist der bestellte Gegenstand aus Gründen, die S&M nicht zu vertreten hat, nicht oder vorübergehend nicht verfügbar, wird S&M den Kunden hierüber unverzüglich nach der Bestellung sowie in der Folgezeit in regelmäßigen Abständen informieren. Bis zur Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten ist S&M berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Zulieferer, wenn S&M ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn S&M im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
6. Erfüllungsort, Lieferung und Gefahrtragung
6.1 Erfüllungsort ist der Sitz von S&M.
6.1.1 Bei Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung spätestens mit Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen auf den Kunden über. Dies gilt auch für den Fall, dass S&M die Kosten für den Transport übernommen hat.
6.1.2 Zur Absicherung des Transportrisikos können die Lieferungen auf Kosten des Kunden transportversichert werden. Die Versicherungskosten sind abhängig vom Warennettowert und werden dem Kunden mit der bestellten Ware in Rechnung gestellt. Von der Versicherung gezahlte Beträge werden dem Kunden von S&M unverzüglich gutgeschrieben.
6.2 Bestellt der Kunde mehrere Artikel, die mangels sofortiger Lieferbarkeit nicht gemeinsam verschickt werden können, liefert S&M die Waren je nach Verfügbarkeit in Teillieferungen, es sei denn, die teilweise Lieferung ist wegen eines funktionellen Zusammenhangs der Artikel oder aus anderen Gründen erkennbar nicht von Interesse für den Kunden. Die Versandkosten gemäß Ziffer 3.3. werden dem Kunden nur einmal berechnet.
6.3 Die Lieferung erfolgt per Post oder Spedition. Wird die bestellte Ware per Spedition ausgeliefert, erfolgt die Lieferung bis zur Haustür. Weitergehende Transportleistungen können mit dem Frachtführer vereinbart werden; hierdurch anfallende zusätzliche Kosten werden vom Kunden direkt an den Frachtführer gezahlt. Es folgt ein zweimaliger Zustellungsversuch der im Vorfeld dem Kunden mitgeteilt wird. Schlägt diese Zustellung fehl, so werden dem Kunden die Transportkosten in Rechnung gestellt.
6.4 Veräußert der Kunde die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht weiter, kann er Transportverpackungen, die nicht durch das Duale System Deutschlands lizenziert sind, an S&M zurückschicken. Die Kosten der Rücksendung trägt der Kunde.
7. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde die Ware auch nach angemessener Nachfrist nicht ab, so ist S&M berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 10% des vereinbarten Preises zu fordern, es sei denn, der Kunde weist nach, dass S&M kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Kosten für verweigerte oder nicht abgeholte Sendungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
8. Untersuchungs- und Rügepflicht
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, S&M unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss dieser unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
8.2 Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen und ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu versehen. Die Frist zur Mängelrüge beträgt für offensichtliche Mängel 8 Tage seit Erhalt der Ware, bei verdeckten Mängeln 8 Tage seit Entdeckung des Mangels.
8.3 Äußerlich erkennbare Schäden der Transportverpackung sowie auf diesen Transportschäden beruhende erkennbare Schäden der Ware müssen auf dem Frachtbrief der Spedition oder auf dem Lieferschein vermerkt und bestätigt und innerhalb von 48 Stunden unter Beifügung des Vermerks schriftlich S&M angezeigt werden, damit S&M seinerseits der Anzeigepflicht aus der Transportversicherung (Ziffer 6.1.2.) nachkommen kann.
9. Mängelansprüche
9.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von S&M (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
9.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet S&M eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt S&M insoweit keine Haftung.
9.4 Im Falle eines Mangels der Sache hat der Kunde S&M eine angemessene Frist zur Nacherfüllung in Form der kostenfreien Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl des Kunden zu setzen. S&M ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat er jedoch nicht.
9.5 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet S&M nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann S&M vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
9.6 Bei Lieferung gebrauchter Waren sind Gewährleistungsansprüche für Mängel der Kaufsache sowie Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund von Mängeln der Kaufsache ausgeschlossen, es sei denn, S&M hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen. Gebrauchte Waren in diesem Sinne sind auch Waren, die von S&M überarbeitet und erneuert wurden.
9.7 Gewährleistungs- oder Garantieansprüche bestehen nicht für Mängel, die auf Bedienungsfehlern sowie Eingriffen oder Reparaturen durch den Kunden oder nicht von S&M autorisierten Dritten beruhen. Dies gilt auch bei natürlichem Verschleiß, Temperatur- und Witterungseinflüssen sowie bei Verwendung ungeeigneten Zubehörs, es sei denn, S&M hat diese Einwirkungen zu vertreten.
9.8 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.
9.9 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn S&M die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
10. Sonstige Haftung
10.1 Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind sowohl gegenüber S&M als auch gegenüber seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
10.2 Die in 10.1 genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung von S&M jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3 Die in 10.1 genannte Haftungsbeschränkung gilt auch nicht für Personenschäden (Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit) und für Schäden, die auf Garantie beruhen oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist.
10.4 Nicht vorhersehbare Schäden und untypische Folgeschäden, die mit dem vertragsimmanenten Risiko in keinem Zusammenhang stehen, sind von der Haftung ausgenommen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich herbeigeführt.
10.5 Wegen unverschuldeten Irrtümern und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche S&M zur Anfechtung berechtigen, kann der Kunde Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
10.6 In jedem Fall – mit Ausnahme der in 10.3 genannten Personenschäden - ist die Haftung von S&M der Höhe nach auf das Doppelte des Wertes des jeweiligen Kaufgegenstands beschränkt, sofern in Höhe dieses Betrages die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abgedeckt werden und dem Schädiger vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nicht zur Last fällt.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von S&M. S&M behält sich darüber hinaus das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen und Nachbestellungen (nachfolgend "Gesamtforderung" genannt) vor.
11.2 Der Kunde hat S&M von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat S&M alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
11.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen, die er aus einer Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer erwirbt, sicherungshalber in voller Höhe an S&M ab. Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. S&M wird die Einziehungsermächtigung nur widerrufen und die abgetretenen Forderungen selbst einziehen, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber S&M in Verzug gerät oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist.
11.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf zu einer Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang befugt. Die Verarbeitung oder Umbildung wird in jedem Fall für S&M als Hersteller vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, S&M nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt S&M das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Kunde und S&M einig, dass der Kunde S&M anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt S&M hiermit an. Das so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für S&M.
11.5 S&M ist verpflichtet, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die Gesamtforderung um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht im Ermessen von S&M.
11.6 S&M ist bei Verträgen, bei denen die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, im Falle von vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises nach Setzen einer angemessenen Zahlungsfrist zum Rücktritt berechtigt. S&M kann dann die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne weitere Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch S&M liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. S&M ist nach Rückerhalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Erlös der Verwertung ist auf Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen, wobei angemessene Verwertungskosten von S&M mit angerechnet werden können.
12. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von S&M anerkannt wurden oder unstreitig sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. Ziff.9 dieser AVB unberührt.
13. Datensicherheit
13.1 Der Kunde ist für die Sicherheit seiner Daten selbst verantwortlich. Bei Reparaturaufträgen oder Umbauten und Erweiterungen von an S&M übergebenen Geräten hat der Kunde durch eigenes Personal auf eigene Kosten zeitlich unmittelbar vor Durchführung der Arbeiten durch S&M eine vollständige Sicherung des Datenbestandes auf externe Speichermedien durchzuführen.
13.2 S&M übernimmt keine Garantie für die Sicherheit und den Bestand der Daten. Für Datenverlust haftet S&M gemäß Ziffer 10.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen der Parteien sind nur dann wirksam, wenn sie durch S&M schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für die Abrede, auf die Schriftform zu verzichten.
14.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben sowohl der Vertrag als auch die Geschäftsbedingungen im Übrigen wirksam.
14.3 Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, Anwendung.
14.4 Ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von S&M. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Besondere Bedingungen bei Importvermittlung
Abweichend zu den vorgenannten Geschäftsbedingungen gelten für die Dienstleistung der Importvermittlung folgende Regelungen:
1. Zustandekommen des Importvermittlungsvertrages
1.1 S&M ist bei der Importvermittlung als selbständiger Handelsmakler nach § 93 ff. HGB für den Kunden tätig. Das Erfordernis einer Schlussnote nach § 94 HGB wird erlassen. S&M wird von den Pflichten nach § 96 HGB und § 100 HGB entbunden.
1.2 Mit Annahme des von S&M gesendeten Kostenvoranschlags und Rücksendung des Auftrags für die Bestellung(en) durch den Kunden kommt ein bindender Vermittlungsvertrag mit S&M zustande.
1.3 Grundlagen des Kostenvoranschlags sind die gleichzeitig mit dem Kostenvoranschlag gemachten Angebote der von S&M vermittelten ausländischen Lieferanten.
1.4 Zwischen dem Kunden und S&M kommt kein Kaufvertrag zustande. Für den Kaufvertrag zwischen Kunden und Lieferanten gelten jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
2. Vertragsabwicklung bei Importvermittlung
2.1 S&M teilt dem Kunden schriftlich mit, sobald der Kaufvertrag rechtsgültig geworden ist, der Lieferant also den Auftrag bestätigt hat.
2.2 Diese Mitteilung nennt insbesondere den Namen des Lieferanten, den verbindlichen Kaufpreis und die Frist zur Abholung der Ware bzw. die Art der Transportabwicklung.
2.3 Der Kunde hat die Anzahlung oder den Gesamtkaufpreis als Vorkasse auf das Konto des Lieferanten (s.u.5.) zu leisten oder ein Akkreditiv zu eröffnen.
2.4 Die Lieferpflicht des Lieferanten ist erfüllt, sobald die Ware entsprechend den Lieferbedingungen des Lieferanten für den Kunden bereitgestellt ist.
3. Vertragsinhalt bei der Importvermittlung
3.1 Die Leistung von S&M ist die Importvermittlung. Darunter fällt die Ermittlung der Kaufpreise des ausländischen Lieferanten, der Transportkosten, der in Deutschland entstehenden Kosten, die Qualitätsprüfung, die Klärung von Einfuhrbestimmungen / -beschränkungen, sowie die Unterstützung bei den Transportlösungen und Garantie- und Haftungsdurchsetzung für den Kunden.
3.2 Der Kunde ist selbst Importeur und kennt seine Pflichten. Insbesondere ist er zur Prüfung eventueller gewerblicher Schutzrechte (z.B. Patente, Marken) Dritter verpflichtet. Diese Prüfung ist in der Leistung von S&M nicht enthalten. Der Kunde stellt S&M von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung gewerblicher Schutzrechte frei.
3.3 Der Kaufvertrag zwischen dem Lieferanten und Kunden über die Ware erlangt erst nach Auftragsbestätigung des ausländischen Lieferanten Gültigkeit.
4. Preise / Zahlungsmodalitäten Importvermittlung
4.1 Die Kaufpreise können der jeweils von S&M übermittelten aktuellen Preisliste des jeweiligen Lieferanten entnommen werden.
4.2 Zahlungen an den Lieferanten sind per Vorkasse, Anzahlung oder Eröffnung eines Akkreditivs je nach Umfang des Auftrages oder Vereinbarung mit dem Lieferanten auf Anforderung von S&M nach Ziffer 3. zu leisten. Zahlungen an S&M sind spätestens 14 Tage nach Rechnungserhalt fällig.
4.3 Die Lieferung der Ware an den Kunden erfolgt in jedem Fall erst nach Eingang der Zahlung des vollen Kaufpreises und ggfls. der Zahlung der vereinbarten Provision.
4.4 Der Kunde erhält eine Rechnung über den Warenwert und die Transportkosten von dem jeweiligen ausländischen Lieferanten und dem ausführenden Transportunternehmen, das sowohl von S&M vermittelt werden als auch vom Kunden beauftragt werden kann.
4.5 Falls mit dem Kunden eine einheitliche Rechnungsabwicklung über S&M vereinbart ist, beauftragt der Kunde S&M mit dem Empfang der Rechnung des ausländischen Lieferanten. S&M teilt dem Lieferanten mit, dass als „Leistungsempfänger“ der Kunde separat mit seiner vollständigen Anschrift auf der Rechnung vermerkt werden soll (nicht nur „c/o“ S&M). S&M leitet dann die Rechnung an den Kunden weiter. Der Kunde wird die Rechnung daraufhin prüfen.
4.6 Rechnet S&M andererseits den vermittelten Umsatz auftragsgemäß im Namen und für Rechnung des ausländischen Lieferanten ab, wird S&M auf der Rechnung die Steuernummer bzw. USt-IdNr. des ausländischen Lieferanten angeben. Erfolgt die Abrechnung daraufhin in einer Sammelrechnung zusammen mit der Provision, wird S&M auf der Sammelrechnung klarstellen, dass es sich um zwei Rechnungsaussteller und zwei Leistungserbringer im Sinne des Umsatzsteuerrechtes handelt. Der Kunde wird die Rechnung daraufhin prüfen.
5. Sicherung der Provisionsansprüche
Zur Sicherung der Provisionsansprüche von S&M überträgt der Kunde das Eigentum an der Ware bzw. das Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an der Ware auf S&M. Im Übrigen gilt Ziffer 11 der AGB von S&M entsprechend.
6. Lieferung und Reklamation bei vermittelten Importwaren
6.1 Für Lieferzeiten und Gewährleistung gelten die AGB der Lieferanten. S&M übernimmt keine Haftung für Lieferverzögerungen oder die Gewährleistung für Mängel.
6.2 Garantieverhandlungen bei Schäden, die in der Garantiezeit auftreten, kann S&M vermittelnd für den Kunden auf dessen Wunsch und Kosten mit dem Lieferanten führen.
6.3 Die Ware gilt ab Zollabfertigung als zugestellt. Der Transport vom Zoll zum Kunden kann von S&M vermittelt werden, kann aber auch vom Kunden selber beauftragt werden. Hierzu wird er von S&M beraten.
6.4 Falschlieferungen sind unverzüglich nach Anlieferung zu reklamieren. S&M unterstützt den Kunden bei den Verhandlungen mit dem Lieferanten. S&M kann auch den Rechtsweg für den Kunden auf dessen Wunsch und Kosten übernehmen.
Stand: 01/2024
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letzte Aktualisierung: 27.10.2026